Allgemeine Geschäftsbedingungen Kedzia Consulting GmbH, Stadtwall 5a, 48683 Ahaus (nachfolgend auch: „Kedzia Consulting“ gennant) gegenüber Unternehmern und Kaufleuten. 

1 Anwendungsbereich, Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von KEDZIA CONSULTING erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die KEDZIA CONSULTING mit ihren Vertragspartnern, nachfolgend auch „Kunde“ genannt, über die von KEDZIA CONSULTING angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn KEDZIA CONSULTING ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn KEDZIA CONSULTING auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag, Vertrag oder in einer schriftlichen beziehungsweise textlichen Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2 Leistungen von KEDZIA CONSULTING

(1) KEDZIA CONSULTING erbringt für Unternehmen Beratungs- und Agenturdienstleistungen, insbesondere im Bereich der Leadgenerierung, Mitarbeitergewinnung, Recruitingkampagnen, Social-Media-Kampagnen, Landingpages, Bewerberfunnel, Vorqualifizierung von Bewerbern sowie begleitender Beratung und Kampagnenoptimierung. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform abweichend vereinbart, schuldet KEDZIA CONSULTING dem Kunden nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs, insbesondere keine bestimmte Anzahl an Bewerbungen, keine bestimmte Anzahl geeigneter Kandidaten und keine Einstellung eines Mitarbeiters.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Soweit vereinbart, umfasst die Leistung insbesondere:

  • Strategiegespräche zur Festlegung von Position, Standort, Zielgruppe, Arbeitgebervorteilen und Auswahlkriterien

  • Konzeption und Erstellung von Werbeanzeigen

  • Bewerbung offener Stellen über Social Media, insbesondere Facebook und Instagram

  • Erstellung und Bereitstellung von Landingpages oder Bewerberfunneln

  • Erstellung von Bewerbungsformularen mit Vorqualifizierungsfragen

  • Kampagnensteuerung und laufende Kampagnenoptimierung

  • Erfassung eingehender Bewerbungen beziehungsweise Kandidatenkontakte

  • Bereitstellung eingehender Bewerbungen in einem Bewerberportal

  • telefonischer oder schriftlicher Erstkontakt mit Bewerbern

  • Vorqualifizierung anhand abgestimmter Kriterien wie Erfahrung, Qualifikation, Verfügbarkeit, Wechselmotivation, Erreichbarkeit und grundsätzlicher Passung

  • Bewerberkommunikation, insbesondere Statusänderungen, Erinnerungen, Nachfragen oder Absagen, soweit dies im jeweiligen Angebot oder Prozess vereinbart ist

  • strukturierte Übergabe relevanter Bewerberkontakte an den Kunden

  • Auswertung wesentlicher Kampagnenkennzahlen

(3) Soweit KEDZIA CONSULTING Bewerber vorqualifiziert, erfolgt diese Vorqualifizierung auf Basis der mit dem Kunden abgestimmten Informationen und Kriterien. Die finale Bewertung der Eignung, die Durchführung von Vorstellungsgesprächen, arbeitsrechtliche Prüfungen, Vertragsverhandlungen und die Einstellungsentscheidung obliegen ausschließlich dem Kunden.

(4) Der Kunde hat Bewerbungen, Bewerberkontakte und Leads, die ihm von KEDZIA CONSULTING übergeben werden, eigenverantwortlich weiterzubearbeiten, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Hierzu zählen insbesondere die weitere Kommunikation mit Kandidaten, Vorstellungsgespräche, Rückmeldungen, Vertragsangebote und etwaige Einstellungen.

(5) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von KEDZIA CONSULTING zu erbringen. Hierzu zählen insbesondere die Bereitstellung von Informationen zur ausgeschriebenen Position, Arbeitgebervorteilen, Anforderungen, Ausschlusskriterien, Ansprechpartnern, Bildmaterial, Logos, Corporate-Design-Vorgaben, Zugängen, Freigaben sowie sonstigen für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert oder verzögert damit die Leistungserbringung durch KEDZIA CONSULTING, bleibt der Vergütungsanspruch von KEDZIA CONSULTING unberührt.

(6) Der Kunde ist für die Rechtskonformität des von ihm zur Verfügung gestellten Materials und der von ihm bereitgestellten Informationen ausschließlich selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Bilddateien, Texte, Logos, Marken, Internetauftritte, Impressum, Datenschutzerklärungen, Stelleninhalte, Gehaltsangaben, Arbeitsbedingungen und rechtliche Pflichtinformationen. KEDZIA CONSULTING empfiehlt vor jeweiliger Freischaltung die Überprüfung durch einen Rechtsbeistand.

(7) Der Kunde muss KEDZIA CONSULTING auf erstes Anfordern und für KEDZIA CONSULTING kostenlos sämtliche Inhalte zur Verfügung stellen, die für die Leistungen von KEDZIA CONSULTING im Rahmen der Kundenbeziehung erforderlich sind. Dazu zählen zum Beispiel Texte, Bilddateien, Logos, Informationen zu Stellenprofilen, Zielgruppen, Arbeitgebervorteilen sowie Zugänge oder Berechtigungen zu relevanten Plattformen, insbesondere zu Social-Media-Seiten oder Werbekonten.

(8) Durch zeitliche Verzögerungen des Kunden verursachter Mehraufwand bei KEDZIA CONSULTING ist vom Kunden separat zu vergüten, sofern KEDZIA CONSULTING den Mehraufwand nicht zu vertreten hat.

(9) KEDZIA CONSULTING weist darauf hin, dass Anbieter wie Meta, Facebook, Instagram, Google oder andere Plattformbetreiber jederzeit dazu berechtigt sein können, Werbekampagnen, Anzeigen, Konten oder Inhalte ohne Nennung von Gründen abzulehnen, zu stoppen, einzuschränken oder einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist KEDZIA CONSULTING nicht verantwortlich. Der Vergütungsanspruch von KEDZIA CONSULTING bleibt in diesen Fällen unberührt, sofern KEDZIA CONSULTING die Einschränkung nicht zu vertreten hat.

(10) KEDZIA CONSULTING weist ausdrücklich darauf hin, dass Algorithmen von Werbeanbietern wie Meta, Facebook, Instagram, Google und vergleichbaren Plattformen geheim sind, permanenten Weiterentwicklungen und Änderungen unterliegen und KEDZIA CONSULTING nicht bekannt sind. Eine bestimmte Reichweite, Ausspielung, Klickzahl, Bewerberanzahl oder Bewerberqualität kann daher nicht garantiert werden, sofern dies nicht ausdrücklich im jeweiligen Angebot vereinbart ist.

(11) Die Werbemaßnahmen im Zuge der Personalsuche erfolgen, soweit vereinbart, im Namen des Kunden und unter Verwendung der Arbeitgebermarke des Kunden. KEDZIA CONSULTING tritt dabei nach außen regelmäßig nicht als externer Dienstleister auf. Der Kunde ist verpflichtet, KEDZIA CONSULTING die hierfür erforderlichen Freigaben, Zugänge oder Berechtigungen rechtzeitig zu erteilen.

(12) Sofern der Kunde noch kein bestehendes Firmenprofil, keine geeignete Social-Media-Präsenz oder keine geeigneten Zugriffsstrukturen besitzt, kann KEDZIA CONSULTING den Kunden bei der Einrichtung unterstützen, sofern dies vereinbart ist. Hierfür kann eine gesonderte Vergütung anfallen.

(13) Sofern KEDZIA CONSULTING im Rahmen der Kundenbeziehung Domains, Subdomains, Landeseiten, Landingpages, Bewerberfunnel, Webseiten, Formulare oder Bewerberportale zur Verfügung stellt, erfolgt deren Überlassung an den Kunden vorbehaltlich anderslautender Individualabrede ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit beziehungsweise für die Dauer der vereinbarten Kampagne. Eine Überlassung, Herausgabe, Übertragung oder weitere Nutzung über die Vertragslaufzeit hinaus gilt im Zweifel als nicht vereinbart.

(14) Soweit im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich abweichend geregelt, enthält die vereinbarte Vergütung von KEDZIA CONSULTING kein Mediabudget für Werbekampagnen. Ist im jeweiligen Angebot ein Mediabudget enthalten, wird dieses von KEDZIA CONSULTING im Rahmen der vereinbarten Kampagnenlaufzeit und Kampagnensteuerung eingesetzt. Nicht ausgeschöpftes Mediabudget ist nicht auszahlbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(15) KEDZIA CONSULTING garantiert keine konkrete Anzahl an Mitarbeiteranfragen, Bewerbungen, Leads, Vorstellungsgesprächen oder Einstellungen und keine diesbezüglich bestimmte Qualität im Rahmen der für den Kunden lancierten Werbekampagnen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform abweichend vereinbart.

(16) Soweit im Angebot eine Bewerber-, Anfrage- oder Kontaktgarantie vereinbart wird, bezieht sich diese ausschließlich auf den Eingang von Bewerbungen, Kandidatenkontakten oder Anfragen im vereinbarten Kampagnenzeitraum. Eine Garantie für eine bestimmte fachliche Qualität, eine bestimmte Anzahl geeigneter Kandidaten, Vorstellungsgespräche oder Einstellungen wird nicht übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.

3 Abrechnungsmodelle

(1) KEDZIA CONSULTING bietet zwei Abrechnungsmodelle an. Welches Modell gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Ist im Angebot ein Kontingent, Kontingentpaket oder eine Kontingentanzahl ausgewiesen, gilt das Kontingentenmodell nach § 3a. In allen übrigen Fällen gilt das Kampagnenmodell nach § 3b.

(2) Für einen Vertrag gilt jeweils nur eines der beiden Modelle. Ein Wechsel des Modells während einer laufenden Vertragslaufzeit ist nur einvernehmlich in Textform möglich. Beim Wechsel vom Kontingentenmodell in das Kampagnenmodell werden noch nicht verbrauchte Kontingente auf die künftigen Abrechnungsmonate angerechnet, sofern im Angebot oder in der Wechselvereinbarung nichts anderes geregelt ist.
3a Kontingentenmodell

(1) Soweit im Angebot ein Kontingentenmodell vereinbart ist, entspricht ein Kontingent grundsätzlich einer aktiven Kampagne für eine Position an einem Standort über einen Kalendermonat ab Liveschaltung der jeweiligen Kampagne, sofern im Angebot nicht abweichend geregelt.

(2) Eine Position im Sinne dieser Regelung ist ein konkretes Stellenprofil beziehungsweise eine konkrete Stellenanzeige. Ein Standort im Sinne dieser Regelung ist der im Angebot oder in der Kampagnenabstimmung festgelegte Einsatzort beziehungsweise Suchradius.

(3) Wird eine Kampagne für mehrere Positionen, mehrere Standorte oder mehrere voneinander abweichende Zielgruppen durchgeführt, können hierfür entsprechend mehrere Kontingente berechnet werden. Gleiches gilt, wenn mehrere Kampagnen parallel laufen.

(4) Sobald eine Kampagne livegeschaltet wurde, gilt das hierfür vorgesehene Kontingent als begonnen und genutzt. Dies gilt auch dann, wenn die Kampagne aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden, aus Gründen aus der Sphäre des Kunden oder aufgrund von Plattformentscheidungen unterbrochen, verzögert oder eingeschränkt wird, sofern KEDZIA CONSULTING dies nicht zu vertreten hat.

(5) Die Laufzeit eines Kontingents beginnt mit der Liveschaltung der jeweiligen Kampagne. Ein Kalendermonat entspricht dabei dem Zeitraum vom Tag der Liveschaltung bis zum Ablauf desjenigen Tages des Folgemonats, der dem Tag der Liveschaltung vorausgeht. Erfolgt die Liveschaltung beispielsweise am 15. eines Monats, läuft das Kontingent grundsätzlich bis zum 14. des Folgemonats, sofern nicht abweichend vereinbart.

(6) Sollen erfolgreiche Kampagnen nach Ablauf eines laufenden Kontingents fortgeführt werden, wird für jede fortgeführte Position an jedem fortgeführten Standort jeweils ein weiteres Kontingent berechnet. Die Fortführung einer Kampagne kann zum Ende des laufenden Kontingents in Textform, zum Beispiel per E-Mail, gestoppt werden, sofern im Angebot keine abweichende Kündigungs- oder Stoppregelegung vereinbart ist.

(7) Werden mehrere Positionen parallel beworben, werden die Kontingente parallel verbraucht. Beispiel: Zwei parallel laufende Kampagnen für zwei Positionen an einem Standort verbrauchen pro Kampagnenmonat zwei Kontingente.

(8) Nicht genutzte Kontingente bleiben ab Liveschaltung der ersten Kampagne für insgesamt zwölf Monate gültig, sofern im jeweiligen Angebot keine abweichende Gültigkeitsdauer vereinbart wurde. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer verfallen nicht genutzte Kontingente ersatzlos.

(9) Die konkrete Anzahl gebuchter Kontingente, Paketgrößen, Mindestabnahmen, Verlängerungen, Kündigungsfristen, Preise und Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Individuelle Regelungen im Angebot gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

(10) Eine automatische Verlängerung oder automatische Aktivierung weiterer Kontingente oder Kontingentenpakete erfolgt nur, wenn dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. Ist eine automatische Verlängerung vereinbart, kann der Kunde die Fortführung innerhalb der im Angebot genannten Frist in Textform stoppen oder kündigen.

(11) KEDZIA CONSULTING ist berechtigt, Kampagnen innerhalb der vereinbarten Kontingentlaufzeit inhaltlich, gestalterisch und technisch zu optimieren, Anzeigen zu pausieren, zu ersetzen, neu zu testen oder Budgets umzuschichten, soweit dies aus Sicht von KEDZIA CONSULTING der Kampagnenleistung dient und keine wesentlichen Interessen des Kunden entgegenstehen.

3b Kampagnenmodell

(1) Abrechnungseinheit ist eine Kampagne. Eine Kampagne umfasst eine Position an einem Standort für einen angefangenen Abrechnungsmonat, sofern im Angebot nicht abweichend geregelt.

(2) Eine Position im Sinne dieser Regelung ist ein konkretes Stellenprofil beziehungsweise eine konkrete Stellenanzeige. Ein Standort im Sinne dieser Regelung ist der im Angebot oder in der Kampagnenabstimmung festgelegte Einsatzort beziehungsweise Suchradius.

(3) Wird für mehrere Positionen, mehrere Standorte oder mehrere voneinander abweichende Zielgruppen geworben, gilt jede Kombination als eigene Kampagne und wird entsprechend gesondert vergütet. Gleiches gilt, wenn mehrere Kampagnen parallel laufen.

(4) Vertragsstichtag ist der Kalendertag der Liveschaltung der ersten Kampagne. Ein Abrechnungsmonat läuft vom Vertragsstichtag bis zum gleichen Kalendertag des Folgemonats. Existiert dieser Tag im Folgemonat nicht, gilt dessen letzter Tag. Sämtliche Kampagnen des Kunden folgen diesem einheitlichen Rhythmus.

(5) Startet eine Kampagne mehr als sieben Tage vor dem nächsten Vertragsstichtag, wird der Zeitraum vom Start bis zu diesem Stichtag als ein voller Abrechnungsmonat vergütet. Ab dem folgenden Stichtag wird sie gemeinsam mit den übrigen Kampagnen abgerechnet.

(6) Erteilt der Kunde die Freigabe weniger als sieben Tage vor dem nächsten Vertragsstichtag, startet die Kampagne zu diesem Stichtag. Ein früherer Start kann im Einzelfall vereinbart werden.

(7) Sobald eine Kampagne livegeschaltet wurde, gilt der laufende Abrechnungsmonat als begonnen und vergütungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Kampagne aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden, aus Gründen aus der Sphäre des Kunden oder aufgrund von Plattformentscheidungen unterbrochen, verzögert oder eingeschränkt wird, sofern KEDZIA CONSULTING dies nicht zu vertreten hat.

(8) Sieht das Angebot einen nach der Anzahl gleichzeitig laufender Kampagnen gestaffelten Preis vor, wird die Staffelstufe zu Beginn jedes Abrechnungsmonats anhand der zu diesem Zeitpunkt laufenden Kampagnen ermittelt. Sie gilt für sämtliche Kampagnen dieses Abrechnungsmonats. Eine rückwirkende Anpassung bereits abgerechneter Abrechnungsmonate findet nicht statt.

(9) Ausbildungskampagnen werden bei der Ermittlung der Staffelstufe nach Absatz 8 nicht mitgezählt.

(10) Kampagnen laufen bis auf Weiteres und werden zu jedem Vertragsstichtag um einen weiteren Abrechnungsmonat verlängert. Der Kunde kann eine Kampagne bis spätestens einen Tag vor dem Vertragsstichtag in Textform stoppen. Ohne Mitteilung laufen sämtliche Kampagnen weiter und werden für den folgenden Abrechnungsmonat vergütet.

(11) Es besteht kein Guthaben und kein Kontingent. Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen nicht und werden nicht vorgetragen, da eine Vergütung ausschließlich für tatsächlich laufende Kampagnen entsteht.

(12) Preise, Staffelstufen, Laufzeiten, Kündigungsfristen und Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Individuelle Regelungen im Angebot gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

(13) KEDZIA CONSULTING ist berechtigt, Kampagnen innerhalb des laufenden Abrechnungsmonats inhaltlich, gestalterisch und technisch zu optimieren, Anzeigen zu pausieren, zu ersetzen, neu zu testen oder Budgets umzuschichten, soweit dies aus Sicht von KEDZIA CONSULTING der Kampagnenleistung dient und keine wesentlichen Interessen des Kunden entgegenstehen.

4 Zustandekommen von Verträgen

(1) Der Vertragsschluss zwischen KEDZIA CONSULTING und dem Kunden kann schriftlich oder in Textform erfolgen.

(2) Ein Vertrag kommt insbesondere durch Unterzeichnung eines Angebots, Annahme eines Angebots in Textform, Bestätigung per E-Mail, mündliche Beauftragung mit anschließender Bestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung nach vorheriger Abstimmung zustande.

(3) Angebote von KEDZIA CONSULTING sind nur innerhalb der im Angebot genannten Frist bindend. Ist keine Frist genannt, ist KEDZIA CONSULTING an ein Angebot für 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.

5 Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die Preise, die von KEDZIA CONSULTING angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Die Bezahlung der Leistungen von KEDZIA CONSULTING erfolgt nach Rechnungserteilung, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Zahlungsdienstleistern. Die Vergütung der Leistungen von KEDZIA CONSULTING ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, sofern das jeweilige Angebot keine abweichende Zahlungsregelung enthält.

(3) Soweit im Angebot nicht abweichend geregelt, sind Kampagnenkosten, Kontingente, Startpakete und vereinbarte Mediabudgets vollständig vor Kampagnenstart zu begleichen.

(4) Soweit im Angebot ein Zahlungsziel vereinbart ist, gilt dieses ab Rechnungserstellung. Ohne abweichende Regelung ist die Rechnung sofort und ohne Abzug fällig.

(5) Eine KEDZIA CONSULTING erteilte SEPA-Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

(6) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde KEDZIA CONSULTING nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

(7) KEDZIA CONSULTING stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus, gegebenenfalls durch Erfüllungsgehilfen.

(8) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an KEDZIA CONSULTING zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.

(9) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

(10) Sofern KEDZIA CONSULTING im Rahmen des Hauptvertrags ein Provisionsvergütungsanteil im Falle tatsächlicher Mitarbeitereinstellung beim Kunden zusteht, ist der Kunde über etwaige Einstellungen von Mitarbeitern gegenüber KEDZIA CONSULTING jederzeit auf erstes Anfordern auskunftsverpflichtet.

6 Kündigung, Laufzeit und Stoppen von Kampagnen

(1) Der Vertrag hat die individuell zwischen den Parteien vereinbarte Laufzeit beziehungsweise Mindestlaufzeit. Die vorzeitige ordentliche Kündigung während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen, sofern nicht im Angebot abweichend geregelt.

(2) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Kündigungen, Stopps von Kampagnen, Nichtverlängerungen oder sonstige Erklärungen zur Beendigung oder Nichtfortführung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, zum Beispiel per E-Mail, sofern im Angebot keine strengere Form vereinbart ist.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.

(5) Wird eine laufende Kampagne vor Ablauf des laufenden Kontingents oder vor Ablauf des laufenden Abrechnungsmonats auf Wunsch des Kunden gestoppt, vorübergehend pausiert oder nicht weitergeführt, bleibt der Vergütungsanspruch von KEDZIA CONSULTING für das laufende Kontingent oder für den laufenden Abrechnungsmonat unberührt. Eine anteilige Erstattung erfolgt nicht, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

(6) Pausierungen laufender Kampagnen sind nur nach vorheriger Abstimmung möglich. Entsteht KEDZIA CONSULTING durch die Pausierung, Reaktivierung oder erneute Abstimmung zusätzlicher Aufwand, kann dieser separat vergütet werden, sofern KEDZIA CONSULTING die Ursache nicht zu vertreten hat.

7 Verzug / außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch KEDZIA CONSULTING beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei KEDZIA CONSULTING eingegangen ist und die für die Dienstleistungen notwendigen Daten, Informationen, Zugänge, Freigaben und Mitwirkungshandlungen vollständig vorliegen beziehungsweise vollständig erbracht sind, sofern im Angebot nicht abweichend geregelt.

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält KEDZIA CONSULTING sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber KEDZIA CONSULTING in Verzug, ist KEDZIA CONSULTING berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. KEDZIA CONSULTING ist berechtigt, die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.

8 Erfüllung

(1) KEDZIA CONSULTING wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. KEDZIA CONSULTING ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Dem Kunden ist bewusst, dass KEDZIA CONSULTING bis auf anderslautende und ausdrücklich schriftliche oder in Textform getroffene Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird KEDZIA CONSULTING innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.

(3) Ist KEDZIA CONSULTING gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von KEDZIA CONSULTING unberührt.

9 Verhalten und Rücksichtnahme

(1) Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber KEDZIA CONSULTING zu gewährleisten. KEDZIA CONSULTING behält sich vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über das Unternehmen und die Dienstleistungen von KEDZIA CONSULTING, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

10 Schutzrechte Dritter

(1) Der Kunde gewährleistet, dass KEDZIA CONSULTING überlassene Arbeitsmaterialien, zum Beispiel Fotos, Logos, Texte, Marken, Videos oder sonstige Inhalte, frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt KEDZIA CONSULTING insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

11 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von KEDZIA CONSULTING erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- beziehungsweise Dienstleistungen oder Teile davon, die von KEDZIA CONSULTING für den Kunden erstellt wurden, zum Beispiel Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, Werbeanzeigen, Texte, Grafiken, Landingpages, Bewerberfunnel, Konzepte, Strategien, Materialien, Datenstrukturen, Auswertungen, Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form.

(2) Solange Arbeitsergebnisse nicht fertiggestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrags.

(3) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die KEDZIA CONSULTING nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

(4) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an KEDZIA CONSULTING über.

(5) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte, auch an verbundene Unternehmen, wird ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

(6) Von KEDZIA CONSULTING eingesetzte Systeme, Bewerberportale, technische Strukturen, Automatisierungen, Templates, interne Prozesse, Kampagnenstrukturen und sonstiges Know-how bleiben Eigentum beziehungsweise Geschäftsgeheimnis von KEDZIA CONSULTING, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

12 Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von KEDZIA CONSULTING anderweitig eingeräumt.

13 Haftung

(1) KEDZIA CONSULTING haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KEDZIA CONSULTING nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet KEDZIA CONSULTING nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(3) KEDZIA CONSULTING haftet nicht für Entscheidungen, Sperrungen, Ablehnungen, Einschränkungen, technische Ausfälle, Reichweitenschwankungen oder sonstige Maßnahmen von Drittanbietern wie Meta, Facebook, Instagram, Google, Hostinganbietern, Bewerbermanagementsystemen oder sonstigen Plattformen, sofern KEDZIA CONSULTING diese nicht zu vertreten hat.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die Haftung für die Übernahme einer Garantie.

14 Datenschutz und Bewerberdaten

(1) Die Parteien sind für ihre jeweiligen Tätigkeiten unter diesem Vertrag und für den Umgang mit Bewerberdaten jeweils Verantwortliche im Sinne der DSGVO, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Sie werden personenbezogene Daten der Bewerber unter Beachtung der ihnen jeweils obliegenden datenschutzrechtlichen Pflichten verarbeiten.

(2) KEDZIA CONSULTING verarbeitet Bewerberdaten ausschließlich zum Zweck der Durchführung der vereinbarten Recruitingkampagne, der Erfassung, Kommunikation, Vorqualifizierung, Auswertung und Übergabe von Bewerberkontakten sowie zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden.

(3) Der Kunde wird ihm von KEDZIA CONSULTING übermittelte Bewerberdaten zu keinem anderen Zweck als der Durchführung dieses Vertrags, der Prüfung einer Bewerbung beziehungsweise der eventuellen Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten.

(4) Soweit KEDZIA CONSULTING Bewerberdaten in einem Bewerberportal bereitstellt, erhält der Kunde Zugriff auf die für ihn bestimmten Bewerbungen beziehungsweise Kandidatenkontakte. Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und nur berechtigten Personen Zugriff zu gewähren.

(5) KEDZIA CONSULTING ist berechtigt, Bewerber im Rahmen der vereinbarten Leistung telefonisch, per E-Mail, per SMS, per Messenger oder über sonstige geeignete Kommunikationswege zu kontaktieren, sofern hierfür eine rechtliche Grundlage besteht und dies zur Durchführung der Recruitingkampagne erforderlich ist.

(6) Soweit im jeweiligen Prozess vorgesehen, kann KEDZIA CONSULTING Statusänderungen vornehmen und automatisierte Bewerberkommunikation auslösen, zum Beispiel Eingangsbestätigungen, Nachfragen, Erinnerungen oder Absagen. Die Inhalte solcher Kommunikation werden entweder mit dem Kunden abgestimmt oder anhand des vereinbarten Prozesses erstellt.

(7) Bewerberdaten werden von KEDZIA CONSULTING spätestens sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Kampagne gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, Nachweispflichten, berechtigten Interessen oder abweichenden Vereinbarungen eine längere Speicherung erforderlich machen.

(8) Der Kunde ist für die weitere Verarbeitung von Bewerberdaten in seinen eigenen Systemen, insbesondere in Bewerbermanagementsystemen, HR-Systemen oder sonstigen internen Datenbanken, selbst verantwortlich.

(9) Sofern die konkrete Leistungserbringung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden im Sinne von Art. 28 DSGVO erfordert, werden die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen.

15 Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche oder textliche Bestätigung von KEDZIA CONSULTING maßgebend.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Erfüllungsort ist der Sitz von KEDZIA CONSULTING.

(4) Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von KEDZIA CONSULTING, derzeit Ahaus, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt, soweit dies rechtlich zulässig ist.

AGB Stand: 01.03.2026 © Vervielfältigung verboten

 
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